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  • · Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mobilheims nach § 23 EStG steuerbar

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Ein Mobilheim ist kein unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fallendes Grundstück. Die negative Nachricht lautet aber: Es ist ein anderes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, das nicht von der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG (Gegenstände des täglichen Gebrauchs) erfasst wird. Somit kann sich ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben (BFH 24.5.22, IX R 22/21, Abruf-Nr. 232427 ). |

    1. Der Urteilssachverhalt

    Strittig war, ob die (isolierte) Veräußerung eines Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG der Besteuerung unterliegt. Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus der Vermietung eines Mobilheims. Hierbei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das seit 1997 auf einer gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz steht. Das mit einem Fahrgestell versehene Mobilheim liegt auf Gehwegplatten aus Beton. Es verfügt über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie über einen Kanalisationsanschluss.

     

    Der Steuerpflichtige hatte das Mobilheim 2011 als „gebrauchtes Fahrzeug“ angeschafft und 2015 mit Gewinn veräußert. Das FA sah dadurch den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt und besteuerte den Veräußerungsgewinn. Der Steuerpflichtige obsiegte im Anschluss im Klageverfahren vor dem FG Niedersachsen (28.7.21, 9 K 234/17). Der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf.