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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    FG-Rechtsprechung: Längere Nichtzahlung als Indiz für Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Werden Lieferungen oder Leistungen nicht beglichen, kann der Leistende seine USt-Schuld entsprechend korrigieren. Anders als bei den ertragsteuerlichen Pauschal- oder Einzelwertberichtigungen muss umsatzsteuerrechtlich aber die Uneinbringlichkeit der offenen Forderung nachgewiesen werden. Während die Rechtsprechung die Messlatte für den Nachweis bislang recht hoch ansetzte, hält das FG Berlin-Brandenburg (11.9.17, 7 V 7209/17, Abruf-Nr. 202959 ) nun auch das Indiz der längeren Nichtzahlung für ausreichend. |

    1. Ausgangsproblematik

    Nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung muss ein Unternehmer die auf seine erbrachten Lieferungen/Leistungen entfallende USt bereits nach der Leistungserbringung an den Fiskus abführen. Bleibt die Zahlung jedoch ganz oder teilweise aus, kann der Unternehmer die abgeführte USt vom Finanzamt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG insofern zurückerlangen, als seine Vergütungsforderung uneinbringlich geworden ist. Häufiges Praxisproblem bei dieser Korrekturmöglichkeit ist jedoch, dass der Begriff der Uneinbringlichkeit im Gesetz weder definiert noch konkretisiert wird:

     

    • Beispiel

    U betreibt in einem Ladenlokal einen Einzelhandel mit Elektronikkomponenten und bietet diese per Versandhandel auch über das Internet an. Soweit er bei Kunden eine Bezahlung „auf Rechnung“ akzeptiert und diese nicht oder nur anteilig beglichen werden, verzichtet er bei offenen Beträgen bis 20 EUR nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf weitere Beitreibungsmaßnahmen. Er schreibt die Restforderung per Einzelwertberichtigung ertragsteuerlich ab und korrigiert auch die USt in der USt-Voranmeldung.