· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Verwaltung setzt bei der umsatzsteuerlichenOrganschaft ab dem 1.1.12 engere Maßstäbe an
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund
| Sofern eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt ist, reicht es für eine finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind. Diese neue BFH-Rechtsprechung wird nun auch von der Finanzverwaltung umgesetzt. Zwar gewährt das BMF einen zeitlichen Aufschub, für ab dem 1.1.12 ausgeführte Umsätze besteht aber dringender Handlungsbedarf. |
1. Neue Rechtslage zur finanziellen Eingliederung
Liegt aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung zwischen einer Besitz-Personengesellschaft (Besitz-PersG) und einer Betriebs-Kapitalgesellschaft (Betriebs-GmbH) eine Betriebsaufspaltung vor, war nach bisheriger Rechtslage die Betriebs-GmbH aus umsatzsteuerlicher Sicht finanziell in die Besitz-PersG eingegliedert. Bei - regelmäßig vorliegender - zusätzlicher wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung bestand folglich eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die Besitz-PersG wurde umsatzsteuerlich als Organträgerin (= Unternehmerin) und die Betriebs-GmbH als Organgesellschaft behandelt, sodass die Vermietungsumsätze umsatzsteuerlich unbeachtliche Innenumsätze darstellten.
- Schaubild Betriebsaufspaltung
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