· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei Grundstücken:Das neue BMF-Schreiben im Überblick
von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster
| Nachdem sich der EuGH und der BFH in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 UStG beschäftigt haben, positioniert sich nun endlich auch die Finanzverwaltung (BMF 20.10.22, III C 2 - S 7306/19/10001 :003, Abruf-Nr. 232631 ) und setzt diese Rechtsprechung um. Der Beitrag gibt zunächst einen Überblick über gesetzliche Bestimmungen und die Rechtsprechungsentwicklung, um dann die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung und die Auswirkungen für die Praxis vorzustellen. |
1. Rechtliche Problematik und Rechtsprechungsentwicklung
Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Dies erfordert einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab insbesondere bei Gebäuden, die sowohl steuerpflichtig als auch (vorsteuerschädlich) steuerfrei verwendet werden.
Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden erfordert zunächst folgende Differenzierung:
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