· Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Organschaft
Praxisfälle zur finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften
von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop
| Bei der Eingliederung von Personengesellschaften als Organgesellschaften in die umsatzsteuerliche Organschaft ergeben sich immer wieder Abgrenzungsfragen dazu, wann die Eingliederungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt sind. |
1. Hintergrund und BFH-Rechtsprechung
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Folge: Nur der Organträger hat den Status als Unternehmer inne. Als solcher schuldet er für den Organkreis die Umsatzsteuer und führt diese ab.
In zwei jüngeren Urteilen hat der BFH (2.12.15, V R 25/13; 19.1.16, XI R 38/12) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und den Einbezug von Personengesellschaften als Organgesellschaften in bestimmten Fällen zugelassen.
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