· Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Organschaft
Neue Sichtweise zur finanziellen Eingliederung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der BFH hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Durch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme festzuhalten ist, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind ( BFH 18.1.23, XI R 29/22 [XI R 16/18], Abruf-Nr. 234366 ; BFH 26.1.23, V R 20/22 [V R 40/19], Abruf-Nr. 234377 ; BFH, PM Nr. 19/23 vom 23.3.23). |
1. Hintergrund
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
MERKE | Durch die Organschaft werden mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht besteuert. Der Organträger ist auch für Umsätze Steuerschuldner, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen. |
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