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  • · Fachbeitrag · Umwandlung

    Raus aus dem Einzelunternehmen und rein in die GbR ‒ so geht es! (Teil 1)

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Viele Mandanten üben ihre betriebliche Tätigkeit als Einzelunternehmer aus. Doch spätestens, wenn das Thema der Betriebsnachfolge auf den Tisch kommt, werden Alternativen gesucht. Oft ist eine mögliche Lösung die Aufnahme eines Dritten in das Einzelunternehmen. Denn so kann der Dritte, begleitet durch den Inhaber, an die betrieblichen Beziehungen, Kunden etc. herangeführt werden. Oft wird dazu eine GbR gegründet. Doch was ist dabei steuerlich zu beachten und welche Möglichkeiten gibt es? Der Beitrag schafft Klarheit für den Übergang zur GbR. |

    1. Gründe für die Aufnahme eines Partners

    Nicht nur der baldige Ruhestand, auch andere Umstände können einen als Einzelunternehmer tätigen Mandanten dazu bewegen, einen Partner in das Unternehmen aufzunehmen. Gründe hierfür können z. B. auch die Erweiterung des Unternehmens durch einen vergrößerten oder zusätzlichen Standort oder die Zusammenlegung des Einzelunternehmens mit einem anderen Unternehmen zur Kostenteilung und Kostenreduzierung sein. So vielfältig die Gründe auch sein mögen, die Rechtsfolge ist bei der Aufnahme eines Partners identisch: Durch die Aufnahme des Partners entsteht eine Personengesellschaft, z. B. eine GbR, OHG oder Partnerschaftsgesellschaft.

     

    MERKE | Natürlich können sich die Beteiligten auch durch eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) zusammenschließen. Diese Form der Aufnahme soll in diesem Beitrag jedoch nicht behandelt werden, da die vorherrschende Rechtsform von gemeinschaftlich tätigen Personen die Personengesellschaft ist und die steuerlichen Konsequenzen bei einer Kapitalgesellschaft ganz andere sind.