· Fachbeitrag · Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
Umstrukturierungen erleichtert: Ende der Gesamtplanbetrachtung bei § 6 Abs. 3 EStG
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das BMF (20.11.19, IV C 6 - S 2241/15/10003 , Abruf-Nr. 213360) hat den Anwendungserlass zu § 6 Abs. 3 EStG neu gefasst und die jüngere BFH-Rechtsprechung (endlich) berücksichtigt. Danach ist die Gesamtplanrechtsprechung bei § 6 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden. Zu der Frage, ob eine Begünstigung nach §§ 16 , 34 EStG zu gewähren ist, ist sie jedoch weiter relevant. |
1. Nach § 6 Abs. 3 EStG begünstigte Rechtssubjekte
Übertragende und Aufnehmende können alle Rechtssubjekte sein, also natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Beachten Sie | Ausnahmen bestehen bei der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils sowie der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS 2 und S. 2 EStG. Hier ist die Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG nur auf natürliche Personen zulässig.
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