· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Das A & O zu Erst-, Änderungsbescheid und Änderungsantrag
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| In mittelständischen Beraterpraxen hat das Verfahrensrecht nicht unbedingt oberste Priorität, wodurch immer wieder vermeidbare Fehler passieren. Dabei ist nichts ärgerlicher, als eine rechtlich fehlerhafte Steuerfestsetzung hinnehmen zu müssen, weil verfahrensrechtlich unsauber gearbeitet wurde. Der Beitrag zeigt, welche Punkte bei Erhalt eines Erst- und eines Änderungsbescheids zu prüfen sind und welche Besonderheiten bei einem Antrag auf Bescheidänderung gelten. |
1. Erlass eines Erstbescheids
Basiert die Steuerfestsetzung auf einem Erstbescheid, sind unmittelbar nach Eingang des Bescheids folgende Maßnahmen durchzuführen:
Checkliste / Prüfpunkte bei Erhalt eines Erstbescheids | |
☑ | |
Dokumentation des postalischen Eingangs (insbesondere von Bedeutung, wenn Posteingang außerhalb der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) | ☐ |
Materiell-rechtliche Überprüfung des Bescheids zeitnah innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO) | ☐ |
Ist der Bescheid zu beanstanden: Frühzeitige Einspruchseinlegung mit Dokumentation des Postausgangs | ☐ |
Einspruch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) verbinden, um zu verhindern, dass Nachzahlungsbeträge innerhalb der einmonatigen Zahlungsfrist zu entrichten sind; aber: kann das Einspruchsverfahren auch zuungunsten des Mandanten ausgehen, ist die 6%ige Jahresverzinsung (§ 238 Abs. 1 AO) zu beachten | ☐ |
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