· Fachbeitrag · Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau
Corona-Hilfen können Sonderabschreibung nach § 7b EStG aushebeln
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) von bis zu 20 % in vier Jahren erfreuen sich in der Praxis einer großen Beliebtheit. Doch Corona-Hilfen können die Sonderabschreibung zunichtemachen. Denn was viele nicht wissen: Die Abschreibung stellt eine De-minimis-Beihilfe dar und ist nur zu gewähren, wenn die Summe der De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000 EUR beträgt (§ 7b Abs. 5 EStG). |
1. Der entscheidende § 7b Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, „soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.13 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.13, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind“ (§ 7b Abs. 5 S. 1 EStG). Werden Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen ‒ unabhängig davon, aus welchen Förderprogrammen diese gewährt worden sind ‒ in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR nicht übersteigen. Nähere Details hierzu regelt ein Schreiben des BMF (7.7.20, IV C 3 - S 2197/19/10009 :008).
PRAXISTIPP | Für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, gilt nach der DAWI-de-minimis-Verordnung ein Höchstbetrag von 500.000 EUR (Verordnung (EU) 360/2012). |
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