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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal unzulässig

    | Eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das FA übermittelt wird, ist unzulässig (FG Münster 26.4.17, 7 K 2792/14 AO). |

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim FA Klage. Das FA leitete die Klage an das FG per E-Mail weiter. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das FA ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.

     

    Entscheidung

    Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Steuerpflichtige die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben hat. Für die Schriftform ist grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handelt. Die elektronische Form entspricht diesen Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 S. 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthält. Dies ist bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwendet. Die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Klage beim FA oder unmittelbar beim FG erhoben wird.

     

    Dem Steuerpflichtigen ist auch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt hat. Vielmehr ist er durch die in der Einspruchsentscheidung des FA enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Danach konnte der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim FA nicht gelten würden.

     

    Der Steuerpflichtige hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. VIII B 59/17) eingelegt.

     

    Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2017

    Quelle: ID 44744683