· Nachricht · Abgabenordnung
Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss nicht mehr angezeigt werden
| Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem FA ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das BMF (12.6.23, IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, Abruf-Nr. 235756 ) getroffen. |
Hintergrund: Durch das JStG 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Das BMF hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die
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