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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Aktuelles BFH-Urteil zum Schuldzinsenabzug bei der Abgeltungsteuer

    | Der BFH (27.8.14, VIII R 60/13 ) hat entschieden, dass im VZ 2008 - vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer - angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden. |

     

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das FA unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das FG der Klage statt.

     

    Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun bestätigt. Nach seiner Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht schon zum 1.1.08, sondern erst zum 1.1.09 umsetzen. Das hat zur Folge, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auf Kapitalerträge grundsätzlich nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden ist, d.h. ab 2009. Anhaltspunkte dafür, dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig - und veranlagungszeitraumübergreifend - bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31.12.08 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der BFH nicht.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 6 vom 21.1.15

    Quelle: ID 43170221