· Fachbeitrag · Abgeltungsteuer
Nicht jedes Näheverhältnis schließt die Abgeltungsteuer aus
| Der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG), soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Demzufolge führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer, wie das FG Münster (20.9.13, 4 K 718/13 E, rechtskräftig, Abruf-Nr. 133257 ) nunmehr entschieden hat. |
Im Streitfall hatte ein Steuerberater einem Berufskollegen ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt, mit dem dieser seinen 5 %-igen Einstieg in die Gesellschaft des Steuerpflichtigen finanzierte. Der Steuerpflichtige war im Gegensatz zum FA der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern seien. Das FG Münster teilte diese Ansicht. Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Abgeltungsteuersatz ausschließendes Näheverhältnis. Die beherrschende Stellung des Steuerpflichtigen in der gemeinsamen Gesellschaft schlage vorliegend nicht auf den Darlehensvertrag durch, bei dessen Abschluss sich die Parteien wirtschaftlich gleichwertig gegenübergestanden hätten.
PRAXISHINWEIS | Welche konkreten Anforderungen an das Näheverhältnis zu stellen sind, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Daher sollten einige vor dem BFH anhängige Verfahren (z.B. BFH VIII R 9/13, BFH VIII R 35/13) beachtet werden, die die Darlehensgewährung zwischen Angehörigen i.S. des § 15 AO betreffen. |