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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Verluste bei der Veräußerung wertloser Aktien steuerlich geltend machen

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend geändert. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nun auch ‒ unabhängig von Haltefrist und Beteiligungshöhe ‒ der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem 31.12.08 erworben wurden (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies kann sogar dazu führen, dass ein Verlust zu berücksichtigen ist, der sich bei der Veräußerung wertloser Aktien ergibt ( FG München 17.7.17, 7 K 1888/16, Abruf-Nr. 197935 ). |

    1. Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in 2011 Aktien (Anschaffungskosten 4.685,05 EUR) erworben. Diese verloren in der Folgezeit erheblich an Wert. Zwei Jahre später veräußerte er die wertlos gewordenen Aktien zu einem Preis von insgesamt 10 EUR (0,01 EUR pro Stück) an eine fremde Dritte. Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin wertlose Aktien. Den Depotübertrag behandelte die Bank wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der Abzugsteuern eine Steuerbemessungsgrundlage von 1.405,52 EUR an.

     

    Zum Zwecke der zutreffenden steuerlichen Erfassung begehrte der Steuerpflichtige, in seiner Steuererklärung neben dem Veräußerungsverlust i. H. von 4.675,05 EUR (10 EUR abz. 4.685,05 EUR) von den Kapitalerträgen laut Steuerbescheinigung einen Betrag i. H. von 1.405,52 EUR (Steuerbemessungsgrundlage für Abzugsteuern) zum Abzug zu bringen. Das FA ging von einer teilentgeltlichen Übertragung der Aktien aus. Es bestimmte den Anteil der entgeltlichen Übertragung mit 0,17 % und ermittelte einen Veräußerungserlös von 2 EUR. Gleichzeitig kürzte es die Beträge laut Steuerbescheinigung um 1.404 EUR (99,83 % von 1.405,52 EUR). Der begehrte Veräußerungsverlust i. H. von 4.675,05 EUR wurde nicht berücksichtigt ‒ allerdings zu Unrecht, wie das FG München jetzt befand.