· Fachbeitrag · Aktuelles zum Spendenrecht
Haftungsrisiko bei Aufwandsspenden: Das müssen Vereine unbedingt beachten
von StBin Dipl.-Kffr. Vera Frey, Dortmund
| Gemeinnützige Vereine gewähren ihren ehrenamtlich tätigen Mitgliedern oftmals steuerliche Vergünstigungen in Form von Aufwandsspenden. Dies ist ein beliebtes Mittel, den Mitgliedern für ihr Engagement zu danken, ohne hierfür finanzielle Mittel aufwenden zu müssen. Dabei sind jedoch einige formelle Voraussetzungen zu beachten, da für den Verein ansonsten ein Haftungsrisiko - und damit auch ein finanzielles Risiko - besteht. |
1. Auffassung der Finanzverwaltung
Nach § 670 BGB haben Vereinsmitglieder grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit entstanden sind. Hierzu zählen z.B. Fahrt- und Telefonkosten.
Die Verwaltung (BMF 7.6.99, IV C 4 - S 2223 - 111/99) geht jedoch bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat (§ 10b Abs. 3 S. 5 u. S. 6 EStG).
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