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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Abgeltungsteuer: Diese Verfahren sollten Sie offenhalten

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    | Mit der Abgeltungsteuer sollte alles viel einfacher werden. Einfacher ist die Steuererhebung geworden, aber wurde sie auch gerechter? Angesichts der Vielzahl an anhängigen Verfahren vor dem BFH muss dies bezweifelt werden. Grund genug, einige praxisrelevante Verfahren näher zu betrachten. |

     

    1. Ausschluss von Werbungskosten

    In einem aktuellen Streitfall hatten Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das FA und das FG Thüringen berücksichtigten die Finanzierungszinsen - über den Sparer-Pauschbetrag hinaus - nicht. Ob der generelle Ausschluss von Werbungskosten rechtens ist, wird nun der BFH in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren (Az. VIII R 18/14) überprüfen müssen.

     

    2. Anforderungen an die berufliche Tätigkeit

    Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige

    • unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
    • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

     

    Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit - im Streitfall des FG Thüringen (13.11.13, 3 K 366/13) handelte es sich um eine Chefsekretärin >- ausreichend. Das Wahlrecht hängt damit entgegen der Auffassung des BMF (22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004) nicht davon ab, dass mit der beruflichen Tätigkeit maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann. Ob der BFH diese Ansicht in der Revision (Az. VIII R 3/14) bestätigen wird, bleibt abzuwarten.

     

    3. Ehegattendarlehen

    Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Die Abgeltungsteuer kommt nämlich nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das FG Köln (28.1.14, 12 K 3373/12) sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.

     

    Das FG hat die Revision (Az. VIII R 8/14) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 130 | ID 42817806