· Fachbeitrag · Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Mutwillige Mieterschäden nach dem Gebäudekauf: In diesen Fällen sind die Kosten sofort abzugsfähig
von WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Karch, Krefeld, vpmed.de
| Im vergangenen Jahr hat der 9. Senat des BFH (14.6.16, IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15) den Begriff der „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Jetzt macht der BFH jedoch eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach dem Erwerb der Immobilie entstanden und durch das schuldhafte Verhalten Dritter verursacht wurden, fallen nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Kosten sind sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar ( BFH 9.5.17, IX R 6/16, Abruf-Nr. 196887 ). |
1. Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige hatte in 2007 eine Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Das bestehende Mietverhältnis wurde fortgesetzt. In 2008 rechnete die Vermieterin die Nebenkosten gegenüber der Mieterin ab. Diese verweigerte jedoch die Zahlung. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Bei Übernahme der Mietwohnung stellte sie dann zahlreiche Schäden an der Wohnung fest, die durch die Mieterin teilweise mutwillig verursacht worden waren (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen und zerstörte Bodenfliesen).
Die Vermieterin ließ die Schäden in 2008 beseitigen und machte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend. Da die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten war, versagte das FA den Sofortabzug und berücksichtigte die Aufwendungen (nur) als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Wege der AfA. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem FG Düsseldorf als auch vor dem BFH erfolgreich.
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