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  • 06.06.2016 · Fachbeitrag · Antragsveranlagung

    BFH stellt klar: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

    | Arbeitnehmer sind nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Gleichwohl können sie die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen. Dies muss jedoch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgen, da der Anspruch auf Veranlagung ansonsten verjährt. Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (BFH 20.1.16, VI R 14/15, Abruf-Nr. 184832 ). |