03.09.2021 · Nachricht · Arbeitslohn
Bei Betriebsveranstaltungen ist auf die Anwesenden abzustellen
| Absagen von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich zulasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer (BFH 29.4.21, VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501 ). |
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