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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

    Steuerliche Anerkennung trotz unbezahlter Mehrarbeit

    | Bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen schauen die Betriebsprüfer ganz genau hin, ob die Aufwendungen steuerlich anzuerkennen sind. Aktuell hat der BFH die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug als Betriebsausgaben gelten ( BFH 17.7.13, X R 31/12, Abruf-Nr. 133323 ). |

     

    Ein Einzelunternehmer betrieb eine stetig wachsende Werbeagentur und beschäftigte zunächst seinen in Frührente befindlichen Vater, später auch seine Mutter. Die Eltern sollten Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten geführt worden. Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt.

     

    Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Allerdings hängt die Intensität der Prüfung, worauf der BFH hinweist, auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

     

    MERKE | Entscheidend ist, dass der Angehörige die Arbeitsleistung erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 200 | ID 42428628