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  • 02.01.2018 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für Arzneimittel auch bei Diätverpflegung absetzbar

    | Aufwendungen für Arzneimittel i. S. des § 2 AMG (= Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln) unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung (§ 33 Abs. 2 S. 3 EStG). Sie sind zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen. Diese Entscheidung stammt vom BFH (14.4.15, VI R 89/13), der in dem Streitfall aber nicht durchentscheiden konnte und die Sache an das FG Düsseldorf zurückverweisen musste. |