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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten nicht verfassungswidrig

    | Das FG Rheinland-Pfalz (6.9.12, 4 K 1970/10 ) ist der Ansicht, dass der in § 33 EStG vorgesehene Ansatz einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten nicht verfassungswidrig ist. |

     

    Im Streitfall hatten die Kläger für den VZ 2008 rund 1.250 EUR (u.a. Aufwendungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag) an Krankheitskosten als außergewöhnlichen Belastungen (agB) geltend gemacht. Das FA sah die Krankheitskosten ohne weitere Prüfung dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung ergab sich jedoch kein Abzug als agB.

     

    Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, bei Krankheitskosten sei stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien. Das BVerfG (13.2.08, 2 BvL 1/06) habe für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung dem subjektiven Nettoprinzip über den Gleichheitssatz unmittelbaren Verfassungsrang eingeräumt, der es erfordere, dass der hierfür - also für die Versicherungsbeiträge - aufgebrachte Teil des Einkommens von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen sei. Ebenso fordere das BVerfG eine realitätsgerechte, den entsprechenden Bedarf abdeckende Steuerfreiheit des Existenzminimums. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen bestritten werden könne.

     

    Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Verfahren die Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung verfassungswidrig sei. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die konkreten Versicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nach Art und Umfang erforderlich sein müssten. Für die gebotene Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen bedeute dies konkret, dass Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung nicht generell ohne Einberechnung einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssten. Anderes könne allenfalls nur für die medizinischen Leistungen gelten, die ein Sozialleistungsempfänger - kostenfrei - erhalten würde. Eine existenzielle Betroffenheit sei bei den danach noch verbleibenden marginalen Aufwendungen angesichts der Höhe der Einkünfte der Kläger nicht zu erkennen; bei den gesamten Krankheitskosten handele es sich um rund 0,18 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Den Klägern verbleibe ein Einkommen, das deutlich weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum liege.

     

    Im Übrigen sei auch noch zu beachten, dass das BVerfG den Gesetzgeber erst ab dem VZ 2010 zu einer Neuregelung der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgefordert habe, während der Streitfall das Jahr 2008 betreffe.

     

    Hinweis |Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

     

    Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.9.12

    Quelle: ID 35716320