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  • 05.08.2014 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Bei Heileurythmie ist kein qualifizierter Nachweis erforderlich

    | Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung (anthroposophische Bewegungstherapie) können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind nicht erforderlich (BFH 26.2.14, VI R 27/13, Abruf-Nr. 141861 ). |

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