05.08.2014 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Bei Heileurythmie ist kein qualifizierter Nachweis erforderlich
| Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung (anthroposophische Bewegungstherapie) können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind nicht erforderlich (BFH 26.2.14, VI R 27/13, Abruf-Nr. 141861 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig