12.09.2017 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
BFH setzt einen Schlussstrich: Scheidungskosten ab dem VZ 2013 steuerlich nicht mehr absetzbar
| In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Allein aus diesem Grund stuft das FG Niedersachsen (18.2.15, 3 K 297/14, Rev. BFH VI R 19/15) Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnlich i. S. des § 33 Abs. 1 EStG ein. Ob dies so ist, konnte der BFH (18.5.17, VI R 9/16, Abruf-Nr. 195889 ) aktuell offenlassen. Denn nach der Entscheidung des VI. Senats fallen Scheidungskosten unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. |
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