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  • 04.06.2014 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Erleichterte Nachweise bei Aufwendungen für einen Treppenlift

    | Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (BFH 6.2.14, VI R 61/12, Abruf-Nr. 141112 ). |