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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

    | Der BFH (16.4.13, IX R 5/12 ) hat die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. |

     

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 EUR für 2007 und 160.000 EUR für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom FA noch vom FG anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.

     

    Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er verneint. Dem steht nach Ansicht des IX. Senats auch nicht die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (12.5.11, VI R 42/10) entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.

     

    Hinweis | Durch eine ab 2013 geltende Neuregelung (AmtshilfeRLUmsG, BGBl I 13, 1809) sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen - es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 58 vom 4.9.13

    Quelle: ID 42303150