30.01.2019 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Nicht anerkannte Heilmethode: Knappes amtsärztliches Attest reicht
| Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige dem FA zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt (FG Rheinland-Pfalz 4.7.18, 1 K 1480/16, rkr., Abruf-Nr. 206417 ; PM vom 4.1.19). |
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