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  • 04.02.2019 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit abziehbar?

    | Seit dem VZ 2013 sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Das FG München (7.5.18, 7 K 257/17, Abruf-Nr. 205920 ) hat nun entschieden, dass ein solcher Fall auch bei Prozesskosten infolge eines Umgangsrechtsstreits betreffend das gemeinsame Kind vorliegen kann. |