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  • 02.08.2024 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Unterhaltsleistungen: Höhe des Schonvermögens ist zumindest bis 2019 nicht zu beanstanden

    | Der BFH (29.2.24, VI R 21/21, Abruf-Nr. 242102 ; PM Nr. 28/24 vom 20.6.24) hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar sind, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind. |