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  • 04.09.2013 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Weiterhin Streit um den Abzug von Zivilprozesskosten

    | Durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 13, 1809) sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die OFD Nordrhein-Westfalen (16.7.13, Kurzinfo ESt 2/2013) weist aktuell darauf hin, dass die Neufassung ab 2013 gilt und es für Zeiträume bis 2012 bei der bisherigen Rechtslage bleibt. |