04.05.2017 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln
| Jahrelang richtete sich die zumutbare Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 EStG genannten drei Stufen überschritt. Aber diese Rechenmethode ist falsch! Nach der (neuen) Sichtweise des BFH (19.1.17, VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930 ) ist die zumutbare Belastung vielmehr stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird. |
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