· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Universität ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
| Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können ( BFH 9.2.12, VI R 42/11, Abruf-Nr. 121003 ; BFH 9.2.12, VI R 44/10, Abruf-Nr. 121004 ). |
Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der BFH nicht mehr fest: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Dementsprechend hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die bei einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.
PRAXISHINWEIS | Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Ob diese rückwirkend eingeführte Gesetzesänderung indes rechtens ist - entsprechende Verfahren sind anhängig (z.B. BFH VI R 8/12) - brauchte der BFH vorliegend nicht zu entscheiden. In beiden Streitfällen war nämlich eine berufliche Erstausbildung vorangegangen. |