· Fachbeitrag · Beiträge zur Krankenversicherung
Profiskalische Sichtweise bei KV-Beiträgen: Bei diesen Sachverhalten sollten Sie sich wehren
von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg
| Seit dem VZ 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Grundsatz her vollumfänglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern es sich um eine Versorgung auf Sozialhilfeniveau (Basisversorgung) handelt. Sicherlich ist diese durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführte Regelung erfreulich. Als steuerlicher Berater sollte man aber auch einige Sachverhalte im Blick haben, bei denen die Verwaltung eine profiskalische Sichtweise an den Tag legt. |
1. Berücksichtigungsfähige Beiträge
Eigene Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung können gesetzlich krankenversicherte Versicherungsnehmer zu 96 % als Sonderausgaben deklarieren (Kürzung der Beiträge um 4 %, sofern Anspruch auf Krankengeld besteht). Bei Zusatzbeiträgen nach § 242 SGB V erfolgt keine Kürzung, da sich aus diesen Beiträgen kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen ergibt.
Auch privat krankenversicherte Versicherungsnehmer können die Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben geltend machen. Bei gemischten Tarifen erfolgt eine Aufteilung der Beiträge durch das Versicherungsunternehmen. Basis für die Aufteilung ist die KVBEVO (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung).
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