· Fachbeitrag · Beschäftigung von Studenten und Praktikanten
Neue Vorgaben beim Werkstudentenprivileg
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr umfangreiches Schreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten aus 2004 überarbeitet. Einige neue Vorgaben beim Werkstudentenprivileg werden nachfolgend vorgestellt. |
1. Werkstudentenprivileg
Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, sind Studenten als Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig. Als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) sind sie allerdings in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn das Werkstudentenprivileg anwendbar ist. Dieses setzt im Wesentlichen drei Kriterien voraus:
- 1. Status als ordentlich Studierender
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