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  • · Fachbeitrag · Betrieb einer Fotovoltaikanlage

    Ertrag- und umsatzsteuerliche Neuerungen für Fotovoltaikanlagen auf einen Blick!

    von StB Heide Schwing, Wartenberg-Landenhausen

    | Viele Steuerpflichtige betreiben mittlerweile eine Fotovoltaikanlage auf dem privaten Hausdach. Demzufolge sollten sich steuerliche Berater mit den aktuellen (zum Teil günstigen) Rechtsentwicklungen beschäftigen. Der Beitrag gibt einen Überblick. |

    1. Investitionsabzugsbetrag

    Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich (mind. 90 %) betrieblich zu nutzen. Lehnte die Verwaltung einen Investitionsabzugsbetrag für eine Fotovoltaikanlage bei einer privaten Nutzung von mehr als 10 % bis dato ab, ist ein höherer Selbstverbrauch nunmehr unschädlich (OFD Niedersachsen 26.3.12, 
S 2183b - 42 - St 226, Abruf-Nr. 121807). Auf die spätere Sachentnahme des Wirtschaftsguts „Strom” kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts „Fotovoltaikanlage” nicht an.

     

    Darüber hinaus hat der BFH (20.6.12, X R 42/11, Abruf-Nr. 122627) die Nachweispflichten für den Investitionsabzugsbetrag gelockert. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben weiterhin eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Im Gegensatz zur (alten) Ansparabschreibung besteht jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien - als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung - nachzuweisen, so der BFH.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der Urteilsbegründung werden allein Kostenvoranschläge oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (über den Nutzen einer Fotovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht vermutlich ebenso wenig ausreichen wie eine Kreditanfrage. Allerdings kann der Nachweis der Investitionsabsicht dann als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der Fotovoltaikanlage geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahrs tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

     

    2. Eigenständigkeit von Gewerbebetrieben

    Nach einer Entscheidung des BFH (24.10.12, X R 36/10, Abruf-Nr. 123842) kann eine natürliche Person mehrere gewerbliche Betriebe betreiben, wenn die Tätigkeiten ungleichartig sind und sich nicht ergänzen. Dies ist z.B. beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften etc.) der Fall.

     

    Beachten Siel |Liegen zwei Betriebe vor, kann der Gewerbesteuer-Freibetrag i.H. von 24.500 EUR zweimal in Anspruch genommen werden. Etwaige Verluste aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage können bei der Gewerbesteuer dann jedoch nicht mit Gewinnen aus dem anderen Betrieb verrechnet werden. Verluste sind somit nur vortragsfähig.

    3. Vorsteuerabzug aus Baukosten

    Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage kann sich auch auf anteilige Kosten am tragenden Gebäude erstrecken (BFH 19.7.11, XI R 29/09, XI R 21/10, XI R 29/10). Ausgehend von der neueren BFH-Rechtsprechung hat das Bayerische Landesamt für Steuern (7.8.12, S 7300.2.1-14/48 St33, Abruf-Nr. 130951) in einer Verfügung u.a. auf folgende Punkte hingewiesen:

     

    • Wenn die unternehmerische Verwendung eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes mindestens 10 % beträgt, kann das Gebäude (bzw. der Gebäudeteil) dem Unternehmen zugeordnet werden. Wird das Gebäude teilweise nichtwirtschaftlich genutzt, besteht insoweit ein generelles Zuordnungsverbot. Sofern die nichtunternehmerische Nutzung in einer unternehmensfremden Verwendung besteht, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wobei der Vorsteuerabzug aus dem unternehmensfremd genutzten Gebäudeteil ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 1b i.V. mit § 27 Abs. 16 UStG).

     

    • Der Anteil der unternehmerischen Nutzung ist nicht nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen; vielmehr ist der Umsatzschlüssel ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG. Dabei stellt der Umsatzschlüssel auf das Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze hinsichtlich der Dachfläche zur Summe der fiktiven Vermietungsumsätze hinsichtlich des Gebäudes und der Dachfläche ab.

     

    • Hinweis | Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt in seiner Verfügung wichtige Anhaltspunkte hinsichtlich der Berechnung und der Höhe der fiktiven Mieten.

     

    • Erfolgt eine Verstärkung des Dachstuhls allein aus statischen Gründen für die Fotovoltaikanlage, besteht kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Baumaßnahmen mit dem Gebäude selbst. Insoweit ist ein voller Vorsteuerabzug aus diesen Baumaßnahmen möglich.

    4. Umsatzsteuerermittlung bei Neu- und Altanlagen

    Bei Anlagen, die ab dem 1.4.12 in Betrieb genommen werden, wird der Direktverbrauch nicht mehr vergütet. Das FinMin Baden-Württemberg („Der aktuelle Tipp“, Stand Januar 2013, unter www.iww.de/sl228) weist darauf hin, dass für den vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchten Strom nunmehr eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen ist. Für Anlagen, die vor dem 1.4.12 in Betrieb genommen wurden, wird umsatzsteuerlich hingegen eine Rücklieferung fingiert (keine Entnahmebesteuerung).

     

    • Beispiel

    A hat auf dem Dach seines Einfamilienhauses für 20.000 EUR (zzgl. USt 3.800 EUR) eine Fotovoltaikanlage installiert und vollständig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet. Die Anlage (10 kWp) produzierte in 2012 insgesamt 8.000 kWh, davon wurden 6.400 kWh eingespeist und 1.600 kWh selbst verbraucht. Hätte A die Eigenproduktion unterlassen, hätte er an den Netzbetreiber für den selbst benötigten Strom einen Preis von 0,22 EUR/kWh zahlen müssen (Einkaufspreis).

     

    Variante 1: Die Anlage ging am 1.3.12 ans Netz. Die Einspeisevergütung für den eingespeisten Strom beträgt 0,2443 EUR/kWh. Die verminderte Vergütung für den selbst verbrauchten Strom beträgt 0,0805 EUR/kWh.

     

    Variante 2: Die Anlage wurde am 1.5.12 in Betrieb genommen. Die Vergütung für den eingespeisten Strom beträgt 0,1931 EUR/kWh. Eine verminderte Vergütung für den selbst verbrauchten Strom gibt es für installierte Anlagen ab dem 1.4.12 nicht mehr.

     

    Variante 1

    (in EUR)

    Variante 2

    (in EUR)

    1. Eingespeister Strom

    Inbetriebnahme 1.3.12 (0,2443 x 6.400 x 0,19)

    297,07

    Inbetriebnahme 1.5.12 (0,1931 x 6.400 x 0,19)

    234,81

    2. Selbst verbrauchter Strom

    Inbetriebnahme 1.3.12:

    • verminderte Einspeisevergütung (0,0805 x 1.600 x 0,19)

    24,47

    • zzgl. „Rückvergütung“ selbst verbrauchter Strom 
(0,2443 ./. 0,0805 = 0,1638 x 1.600 x 0,19)

    49,80

    Inbetriebnahme 1.5.12:

    • unentgeltliche Wertabgabe (0,22 x 1.600 x 0,19)

    66,88

    3. Vorsteuer aus Anschaffung

    -3.800,00

    -3.800,00

    USt-Saldo (Guthaben)

    3.428,66

    3.498,31

     

     

    Hinweis | Nach Ansicht des FinMin Baden-Württemberg (a.a.O.) bemisst sich die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Somit sind die Anschaffungskosten der Anlage für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Der BFH (12.12.12, XI R 3/10, Abruf-Nr. 130718) hat jedoch aktuell zu Blockheizkraftwerken entschieden, dass die Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf nur dann mit den Selbstkosten zu bewerten ist, soweit ein Einkaufspreis nicht zu ermitteln ist. M.E. müssen die Grundsätze des BFH-Urteils auch für Fotovoltaikanlagen gelten, sodass im Beispiel der Einkaufspreis angesetzt wurde.

     

    Es wäre hilfreich, wenn sich das BMF bald positionieren würde, da A 2.5 UStAE für die fingierte Rücklieferung gilt und somit nicht mehr für Neuanlagen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Betrieb einer Fotovoltaikanlage: Umsatzsteuer- und Gewinnermittlung im konkreten Fall (Schwing, MBP 12, 132)
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 63 | ID 38377010