· Fachbeitrag · Musterfall
Betrieb einer Fotovoltaikanlage: Umsatzsteuer- und Gewinnermittlung im konkreten Fall
von StB Heide Schwing, Wartenberg-Landenhausen
| Die Installation von Fotovoltaikanlagen auf privaten Hausdächern boomt nach wie vor. Dies ist Anlass genug, um die steuerlichen Folgen, die aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage resultieren, einmal anhand eines Musterfalls darzustellen. Thematisiert werden dabei sowohl die umsatzsteuerlichen Besonderheiten als auch die relevanten Einnahmen und Ausgaben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. |
1. Steuerliche Vorbemerkungen
Einkommensteuer: Wird die Fotovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, erzielt der Betreiber grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG). Da die Buchführungsgrenzen regelmäßig unterschritten werden, kann die Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erfolgen. Der Gewinn (bzw. ein Verlust) aus dem Gewerbebetrieb (Stromerzeugung) wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G erklärt. Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 EUR ist neben der Anlage G auch eine Anlage EÜR an das FA elektronisch zu übermitteln.
Gewerbesteuer: Da bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 EUR gilt, dürfte bei einer Anlage auf einem privaten Hausdach regelmäßig keine Gewerbesteuer entstehen.
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