· Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
Führt zu geringe Pacht zum Teilabzugsverbot?
| Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur hälftig (seit VZ 2009 zu 60 %) abzugsfähig, soweit die Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt bzw. erlassen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das gekürzte Pachtentgelt angemessen ist oder aus anderen Gründen einem Fremdvergleich standhält ( FG Münster 23.3.11, 7 K 2793/07 E, Rev. BFH X R 17/11, Abruf-Nr. 113127 ). |
Wegen einer wirtschaftlichen Krise der GmbH (Betriebsgesellschaft) wurden die Pachtzahlungen an die Besitzgesellschaft im Streitfall über zwei Jahre hinweg in einigen Monaten ganz oder anteilig herabgesetzt. Nach einer Betriebsprüfung berücksichtigte das FA die Grundstücksaufwendungen gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte. Begründung: Mit dem Verzicht wird das Ausschüttungspotenzial der GmbH erhöht, sodass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG besteht.
PRAXISHINWEISE | Mit diesem Urteil liegt der 7. Senat des FG Münster auf der gleichen Linie wie die Verwaltung (BMF 8.11.10, IV C 6 - S 2128/07/10001). Interessanterweise hat der 6. Senat des FG Münster jedoch entschieden, dass das Teilabzugsverbot bei einer zeitweise verbilligten bzw. unentgeltlichen Grundstücksüberlassung keine Anwendung findet (FG Münster 14.4.11, 6 K 2977/09 F, Rev. zugelassen; FG Münster 14.4.11, 6 K 2973/09 E, F, Rev. zugelassen). Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden. In der Praxis könnte es hilfreich sein zu dokumentieren, dass anderweitige Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück nicht oder nur zu erheblich geringerem Entgelt bestanden, sodass ein betriebliches Interesse bestand, die Vermietung an die GmbH durch einen vorübergehenden Pachtverzicht zu sichern (Korn, KÖSDI 8/11, 17535). Darüber hinaus könnte auch über einen Teilverzicht mit Besserungsschein nachgedacht werden. Teilweise wird in der Literatur anstatt einer Herabsetzung auch eine Stundung empfohlen (Wüllenkemper, EFG 11, 1138). |