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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Mittelbare Beteiligung über Kapitalgesellschaften: Hat das Durchgriffsverbot ausgedient?

    von StB Frank Niesmann (M.I.Tax), Hamburg

    | Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft kann die Voraussetzung der personellen Verflechtung erfüllen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH (16.9.21, IV R 7/18, Abruf-Nr. 227299 ) seine bisherige Rechtsprechung geändert. MBP zeigt die Konsequenzen für die Praxis. |

    1. Vorbemerkungen und bisherige Sichtweise

    Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist immer wieder Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung (sachliche sowie personelle Verflechtung) scheinen klar, doch der Teufel steckt im Detail.

     

    Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn der Betriebsgesellschaft eine für ihren Betrieb wesentliche Betriebsgrundlage von der Besitzgesellschaft überlassen wird. Die personelle Verflechtung ist anzunehmen, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl in der Besitzgesellschaft als auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann, d. h. beide Gesellschaften beherrschen kann (einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille). Der einheitliche Geschäfts- und Betätigungswille wird durch das Vorliegen einer Beteiligungsidentität oder Beherrschungsidentität konstatiert: