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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Angemessenheitsprüfung bei Luxuswagen: Aufwendungen mitunter vollständig nicht abziehbar

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG). Aktuell hat jedoch das FG München (10.10.22, 7 K 1693/20, Abruf-Nr. 237465 ) entschieden, dass Aufwendungen für einen Supersportwagen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sogar in vollem Umfang vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein können. |

    1. Die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG

    Mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG werden bestimmte Kosten auch bei unstreitiger betrieblicher Veranlassung vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Dies gilt u. a. für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation.

     

    MERKE | Das Abzugsverbot greift dagegen nicht, wenn die Möglichkeit der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung von Geschäftsfreunden ausgeschlossen ist, also z. B. bei Anmietung einer Motorjacht, die nur als schwimmendes Konferenzzimmer oder nur zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet wird (BFH 3.2.93, I R 18/92). Unbeschränkt abziehbar sind ferner Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (BFH 30.7.80, I R 111/77).

     

    Soweit die in der Nr. 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind, greift das Abzugsverbot ebenfalls nicht (§ 4 Abs. 5 S. 2 EStG). So soll z. B. der gewerbliche Verpächter von Segeljachten für Aufwendungen für seine Boote keinem Abzugsverbot unterliegen.