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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Werbungskosten

    Die neue Homeoffice-Pauschale

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw. (FH), Bielefeld

    | Viele Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Aufgrund der strengen bzw. engen Grenzen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG scheidet dabei ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer oft aus. Infolgedessen hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 (BGBl I 20, 3096) einen neuen Satz 4 und damit eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung und deren steuerlichen Auswirkungen. |

    1. Inhaltliche Ausgestaltung

    Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

     

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen nunmehr in pauschaler Form erfolgen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG). Diese Regelung ist zeitlich befristet und gilt für die VZ 2020 und 2021.