· Fachbeitrag · Steuererklärungen
Homeoffice-Pauschale: OFD Nordrhein-Westfalen erläutert wichtige Details
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 (BGBl I 20, 3096) für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefert ein Arbeitspapier der OFD Nordrhein-Westfalen zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten vom 16.2.21 (Abruf-Nr. 221123 ). |
1. Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG). Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In beiden Fällen muss es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen nun in pauschaler Form erfolgen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG). Die Pauschale beträgt 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.
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