· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Keine Bilanzberichtigung nach „Schema F“
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Die Ermittlung des richtigen Periodengewinns setzt voraus, dass die einzelnen Bilanzpositionen in zutreffender Höhe angesetzt werden. Ist ein Bilanzansatz fehlerhaft und das betreffende Veranlagungsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, stellt sich die Frage, wie in den Folgejahren zu verfahren ist. Ein Blick in die Rechtsprechung des BFH zeigt, dass hier je nach Sachverhalt eine differenzierte Sichtweise erforderlich ist. |
1. Aktivierungspflichtige Kosten als sofort abzugsfähige BA
Ein in der Besteuerungspraxis nicht selten auftretender Bilanzierungsfehler entsteht, wenn aktivierungspflichtige Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
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Unternehmer A schreibt sein Betriebsgebäude nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % ab. Im Jahr 2010 erweitert A sein Betriebsgebäude um einen mit dem Gebäude fest verbundenen Anbau. Der Anbau wird am 30.6.10 fertiggestellt. Die Anbaukosten i.H. von 100.000 EUR behandelt A als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Aus den zur Steuererklärung 2010 eingereichten Unterlagen ist der Anbau eindeutig erkennbar. Gleichwohl veranlagt das FA antragsgemäß und endgültig (ohne Vorbehalt der Nachprüfung). Die Einkommensteuerveranlagung 2011 ist noch nicht durchgeführt. |
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