· Nachricht · Betriebsveräußerung und -aufgabe
Krankenversicherungsbeiträge werden auch auf den Gewinn aus einer Betriebsaufgabe erhoben
| Der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn kein Geld geflossen ist und Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurden ( LSG Baden-Württemberg 18.10.16, L 11 KR 739/16 ). |
Durch Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen. Jedenfalls soweit der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe der Besteuerung unterliegt, ist er auch eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, so das LSG Baden-Württemberg. Der ehemalige Unternehmer möchte sich mit dieser Entscheidung aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, die beim BSG unter dem Az. B 12 KR 22/16 R anhängig ist.
PRAXISHINWEIS | Ob die Revision erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden. Zudem ist die Rechtsfrage nur relevant, wenn die in der Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit dem laufenden Gewinn erreicht wurde. |