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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltungen

    BFH weicht die 110 EUR-Freigrenze auf

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Betriebsveranstaltungen sind Prüfungsschwerpunkte bei Lohnsteuer-Außenprüfungen. Dabei geht es regelmäßig um die Frage, ob die 110 EUR-Freigrenze überschritten ist und somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. In zwei Urteilen hat der BFH nun seine Rechtsprechung zur Ermittlung dieser Freigrenze zugunsten der Steuerpflichtigen geändert ( BFH 16.5.13, 
VI R 94/10, Abruf-Nr. 133173 ; BFH 16.5.13, VI R 7/11, Abruf-Nr. 133172 ). |

    1. Vorbemerkungen

    Nach R 19.5 Abs. 2 LStR sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf 
betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. Da hier die Kontakte der Arbeitnehmer untereinander und das Betriebsklima allgemein gefördert werden sollen, liegt regelmäßig ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu Arbeitslohn führt. Dies ändert sich jedoch, wenn mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden oder die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR (brutto) je Person übersteigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen (R 19.5 Abs. 3 LStR).