04.07.2016 · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltungen
Umsatzsteuerlich gilt weiterhin die 110 EUR-Freigrenze
| Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das BMF (19.4.16, III C 2 - S 7109/15/10001) hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Frei grenze maßgebend ist. |
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