· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Beteiligung an einer Komplementär-GmbH: Nicht zwingend Sonder-BV II des Kommanditisten
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft (KG) führt regelmäßig dann nicht zu Sonder-Betriebsvermögen (BV) II, wenn die Komplementär-GmbH neben der Geschäftsbeziehung zur KG einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (BFH 21.12.21, IV R 15/19, Abruf-Nr. 227820 ). |
1. Hintergrund
Neben den im Gesamthandsvermögen stehenden Wirtschaftsgütern zählen zum Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, jedoch geeignet und bestimmt sind,
- dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonder-BV I) oder
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