· Nachricht · Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 253 HGB
Wann wird der Abzinsungssatz angepasst?
| Die anhaltende Niedrigzinsphase führt zu steigenden Pensionsrückstellungen, was das Ergebnis (enorm) belasten kann. Nach einer Mitteilung des IDW vom 26.11.15 zeichnet sich ab, dass § 253 HGB nicht mehr in diesem Jahr geändert wird. Offen ist, ob zu Beginn des neuen Jahres eine rückwirkende Regelung auf den Jahresabschluss zum 31.12.15 zu erreichen ist. |
Hintergrund
Am 18.6.15 hat der Bundestag das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen. Ergänzend hat der Bundestag eine Entschließung verabschiedet. Hier ein Auszug (Drs. 18/5256):
Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 bei Verabschiedung des BilMoG die Erwartung geäußert, dass sich ein hinreichender Glättungseffekt bei einem Bezugszeitraum von sieben Jahren einstellt (vgl. Drs. 16/10067, S. 54). Aufgrund der außergewöhnlichen aktuellen Marktverhältnisse und vor allem der nicht vorhersehbaren seit vielen Jahren andauernden Phase niedriger Marktzinsen sind heute allerdings Zweifel an dieser Annahme entstanden. Denn die Betrachtung über den 7-Jahres-Zeitraum wird bei dem derzeitigen niedrigen Zinsniveau den Abzinsungszinssatz weiter sinken lassen und dadurch den Umfang der Rückstellungen weiter erhöhen. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, seine damaligen Annahmen zu überprüfen und gegebenenfalls für Altersversorgungsverpflichtungen eine angemessene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes vorzusehen, wobei diese erforderlichenfalls mit einer Gewinnausschüttungssperre zu verbinden sind. Hierdurch könnten die mit dem weiteren Absinken des Durchschnittszinssatzes verbundenen bilanziellen Belastungen von Unternehmen abgemildert werden.
Der Bundestag hat die Bundesregierung vor diesem Hintergrund aufgefordert,
- kurzfristig zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des BilMoG zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 HGB angepasst werden müssen und
- dem Bundestag ggf. eine angemessene Neuregelung des § 253 Abs. 2 HGB vorzuschlagen.