· Fachbeitrag · Bewirtungskosten
Bewirtungsbelege müssen den Namen des Gastgebers enthalten
| In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird. Ein Eigenbeleg reicht insofern nicht aus ( BFH 18.4.12, X R 57/09, Abruf-Nr. 122838 ). |
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Vorinstanz. Das FG Düsseldorf vertrat nämlich die Ansicht, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird.
Hinweis | Sofern der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht übersteigt, ist der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen entbehrlich (R 4.10 Abs. 8 S. 4 EStR).