· Fachbeitrag · BFH-Rechtsprechung
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das Wahlrecht zur Art der Gewinnermittlung wird erst mit der Erstellung eines Abschlusses ausgeübt. Was bei Ausübung des Wahlrechts (zeitlich) zu beachten ist, wird nachfolgend näher betrachtet. |
1. Erstmalige Ausübung des Wahlrechts
Das Wahlrecht, den Gewinn durch EÜR zu ermitteln, kann so lange ausgeübt werden, wie noch kein Jahresabschluss erstellt wurde (die Errichtung einer Eröffnungsbilanz steht dem noch nicht entgegen) und die Mindestanforderungen an die EÜR eingehalten wurden.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger übt sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam aus, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen (endgültigen) Abschluss macht (z. B. BFH 19.3.09, IV R 57/07). Hat der Steuerpflichtige demgegenüber „nur“ die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er wegen dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i. S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.
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